EU- oder EWR-Staaten
Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem EU- oder EWR-Staaten (Europäischer Wirtschaftsraum) brauchen ihre Fahrerlaubnis / Führerscheine, wenn sie einen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland begründen, nicht umschreiben zu lassen. Es sind aber die Befristungen zu beachten (C und D – Klassen). Hier muss nach Ablauf der Befristung, sofern weiter Fahrzeuge dieser Klassen gefahren werden sollen, in eine deutsche Fahrerlaubnis (prüfungsfrei) umgetauscht werden. Freiwillig ist der Umtausch selbstverständlich immer möglich.
Drittstaaten
Alle übrigen Staaten zählen zu den sogenannten Drittstaaten.
Hier muss unterschieden werden zwischen denen, die in der Fahrerlaubnis-Verordnung (Anlage 11) aufgeführten Staaten und denen, die dort nicht genannt werden. Fahrerlaubnisinhaber aus den in der Anlage vermerkten Staaten (z.B. Schweiz, Japan, Korea, Israel, viele US-Bundesstaaten und kanadische Provinzen) dürfen nach Wohnsitzbegründung in Deutschland ein halbes Jahr mit ihrer nationalen Fahrerlaubnis fahren. Danach dürfen sie dies nur, wenn sie in eine deutsche Fahrerlaubnis besitzen. Diese bekommen sie aber auf Antrag bei dem zuständigen Straßenverkehrsamt prüfungsfrei. (Bei wenigen dieser Staaten wird eine theoretische oder praktische Prüfung verlangt.) Wer nach diesen Fristen weiterhin in Deutschland fährt, fährt ohne gültige Fahrerlaubnis und begeht somit eine Straftat.
Inhaber einer Fahrerlaubnis aus allen anderen Staaten (z. B. Türkei, Russland etc.) können auch bis zu 6 Monaten nach Wohnsitzbegründung in Deutschland von ihrer Fahrerlaubnis Gebrauch machen. Danach müssen sie eine deutsche Fahrerlaubnis besitzen, die sie aber nur nach einer bestandenen Befähigungsprüfung (Theorie und Praxis) bekommen. Hier ist beim zuständigen Straßenverkehrsamt ein Antrag zu stellen.
Wer nachweist, dass er nur bis max. 12 Monate in Deutschland bleibt, kann auf Antrag auch bis zu einem Jahr mit seiner nationalen Fahrerlaubnis in Deutschland fahren.