FAQ

Hier findest Du alle wichtigen Antworten auf Deine Fragen zur Führerscheinausbildung, zum Fahrschulwechsel und zu Auffrischungsstunden. Ebenso werden hier auch die neusten Verkehrsvorschriften kurz und verständlich für Dich erklärt, damit Du immer auf dem neusten Stand bist.

Solltest Du keine Antwort auf Deine Frage finden, dann schreib uns, wir werden Sie Dir schnellstmöglich beantworten. Oder vereinbar ein unverbindliches Beratungsgespräche unter Tel.: 0531-37003 173.

 

Du hast einen Führerschein, bist aber seid längerem nicht mehr gefahren oder hast Angst vor bestimmten Situationen im Straßenverkehr, wie zum Beispiel: im Dunkeln zu fahren, höhere Geschwindigkeiten auf der Autobahn oder Dir bereitet das Einparken Schwierigkeiten, dann sind unsere Auffrischungsstunden genau das richtige für Dich.

Unsere Fahrlehrer passen sich Deinen individuellen Wünschen und Bedürfnissen an und vermitteln Dir ohne Stress einen sicheren Umgang mit dem jeweiligen Kraftfahrzeug.

Du hast jederzeit die Möglichkeit Deine bereits begonnene Fahrschulausbildung in unserer Fahrschule fortzusetzen. Sogar Deine eventuell schon abgelegte theoretische Prüfung, ist ein Jahr gültig.

Unsere bestens ausgebildeten Fahrlehrer, zum größten Teil aus unserem eigenen Ausbildungszentrum, bringen Dir mit viel Spaß und ohne Stress, individuelle auf deine Bedürfnisse zugeschnitten, das Fahren bei.

EU- oder EWR-Staaten

Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem EU- oder EWR-Staaten (Europäischer Wirtschaftsraum) brauchen ihre Fahrerlaubnis / Führerscheine, wenn sie einen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland begründen, nicht umschreiben zu lassen. Es sind aber die Befristungen zu beachten (C und D – Klassen). Hier muss nach Ablauf der Befristung, sofern weiter Fahrzeuge dieser Klassen gefahren werden sollen, in eine deutsche Fahrerlaubnis (prüfungsfrei) umgetauscht werden. Freiwillig ist der Umtausch selbstverständlich immer möglich.

Drittstaaten

Alle übrigen Staaten zählen zu den sogenannten Drittstaaten.

Hier muss unterschieden werden zwischen denen, die in der Fahrerlaubnis-Verordnung (Anlage 11) aufgeführten Staaten und denen, die dort nicht genannt werden. Fahrerlaubnisinhaber aus den in der Anlage vermerkten Staaten (z.B. Schweiz, Japan, Korea, Israel, viele US-Bundesstaaten und kanadische Provinzen) dürfen nach Wohnsitzbegründung in Deutschland ein halbes Jahr mit ihrer nationalen Fahrerlaubnis fahren. Danach dürfen sie dies nur, wenn sie in eine deutsche Fahrerlaubnis besitzen. Diese bekommen sie aber auf Antrag bei dem zuständigen Straßenverkehrsamt prüfungsfrei. (Bei wenigen dieser Staaten wird eine theoretische oder praktische Prüfung verlangt.) Wer nach diesen Fristen weiterhin in Deutschland fährt, fährt ohne gültige Fahrerlaubnis und begeht somit eine Straftat.

Inhaber einer Fahrerlaubnis aus allen anderen Staaten (z. B. Türkei, Russland etc.) können auch bis zu 6 Monaten nach Wohnsitzbegründung in Deutschland von ihrer Fahrerlaubnis Gebrauch machen. Danach müssen sie eine deutsche Fahrerlaubnis besitzen, die sie aber nur nach einer bestandenen Befähigungsprüfung (Theorie und Praxis) bekommen. Hier ist beim zuständigen Straßenverkehrsamt ein Antrag zu stellen.

Wer nachweist, dass er nur bis max. 12 Monate in Deutschland bleibt, kann auf Antrag auch bis zu einem Jahr mit seiner nationalen Fahrerlaubnis in Deutschland fahren.

  • Personalausweis
  • Passbild
  • Sehtest
  • Erste-Hilfe-Bescheinigung

(Bei begleitetem Fahren mit 17 zusätzlich noch die entsprechenden Begleitbögen)

BeimErsterwerb des PKW-Führerschein sind gesetzlich 14 Themengebiete vorgeschriebenund beim Ersterwerb des Motorrad-Führerschein sind es 16 Theorie-Stunden.

Auch über diese Stunden hinaus, kannst Du, wenn Du bei einem Gebiet unsicher sein solltest, kostenlos am Theorie-Unterricht, während deiner Ausbildung bei uns, teilnehmen.

Beim PKW-Führerschein und beim Motorrad-Führerschein sind gesetzlich 12 Sonderfahrten Pflicht. Wie viele Übungsfahrten Du benötigst, hängt von Deinen individuellen Bedürfnissen ab.

Die Führerscheinkosten setzen sich aus dem Grundbetrag und den vorgeschriebenen Sonderfahrten zusammen. Dazu kommen noch Deine individuelle benötigten Übungsfahrten und der Antrag beim Straßenverkehrsamt sowie die Prüfungsgebühren beim TÜV-Nord.

Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass Du 3 Monate vor dem Mindestalter für den jeweiligen Führerschein die theoretische Prüfung und 1 Monat davor die praktische Prüfung ablegen darfst.

Mit uns fährst du besser!

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    SEELA Verkehrsfachschule GmbH & Co. KG


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